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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Tobias Klammer Einzelunternehmen – Klammer Solutions
§ 1Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Angebote und Leistungen zwischen Tobias Klammer, Einzelunternehmen, Steindorf 9, A-9812 Lurnfeld (im Folgenden „Auftragnehmer“) und seinen Auftraggebern (im Folgenden „Auftraggeber“).
- Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 KSchG. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, sofern ihnen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.
- Bei Widersprüchen zwischen dem individuellen Angebot und diesen AGB gehen die Regelungen des Angebots vor.
§ 2Vertragsgegenstand & Leistungsumfang
- Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich Personalmarketing und Online-Marketing, insbesondere Konzeption, Einrichtung, Betreuung und Auswertung von Werbekampagnen über soziale Netzwerke (insbesondere Meta/Facebook & Instagram) sowie die telefonische Vorqualifizierung von Bewerbern.
- Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
- Der Auftragnehmer schuldet ein sorgfältiges Tätigwerden, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, soweit nicht ausdrücklich eine Garantie gemäß § 8 vereinbart ist.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung geeignete Subunternehmer und Dritte heranzuziehen.
§ 3Vertragsabschluss
- Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
- Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme des Angebots durch den Auftraggeber (Unterschrift) oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
§ 4Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Zugänge, Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung (insbesondere Zugang zum Meta-Business-/Werbekonto, Logos, Bild- und Videomaterial, Stellenbeschreibungen sowie Anforderungsprofile).
- Der Auftraggeber benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner und sorgt für eine zeitnahe Bearbeitung von Freigaben und Rückfragen.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, eingehende Bewerbungen zeitnah – in der Regel innerhalb von 48 Stunden – zu sichten und zu kontaktieren. Eine verzögerte Reaktion kann den Kampagnenerfolg erheblich beeinträchtigen.
- Endet das Dienstverhältnis einer über die Kampagne besetzten Stelle innerhalb der Probezeit, teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Beendigung und deren Grund unverzüglich schriftlich mit.
- Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ruhen die hiervon abhängigen Leistungspflichten und Garantien des Auftragnehmers. Dadurch entstehende Verzögerungen und Mehraufwände gehen zulasten des Auftraggebers.
§ 5Werbebudget & Drittplattformen
- Das Werbebudget (Mediakosten) ist nicht im Honorar enthalten und wird vom Auftraggeber getragen. Es wird über das Werbekonto des Auftraggebers abgerechnet.
- Sofern im Angebot vorgesehen, ist ein Mindest-Werbebudget einzuhalten. Vereinbarte Garantien gelten nur bei Einhaltung dieses Mindestbudgets.
- Die Schaltung von Werbeanzeigen erfolgt über Drittplattformen (insbesondere Meta). Der Auftragnehmer hat keinen Einfluss auf deren Richtlinien, Freigabeprozesse, Reichweiten oder Konto- bzw. Anzeigensperren. Für die Ablehnung von Anzeigen, Kontosperren oder Änderungen der Plattformbedingungen durch Dritte übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
§ 6Vergütung & Zahlungsbedingungen
- Es gelten die im Angebot genannten Preise. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Fälligkeit und Zahlungsweise richten sich nach dem jeweiligen Angebot. Vergütungsbestandteile können – je nach Angebot – im Voraus mit Auftragserteilung, erst mit Eintritt eines im Angebot definierten Erfolgs (insbesondere der Besetzung einer Stelle) oder zu einem sonst vereinbarten Zeitpunkt fällig sein.
- Ist eine erfolgsbasierte Vergütung vereinbart, entsteht der Vergütungsanspruch mit Eintritt des im Angebot definierten Erfolgs. Eine Stelle gilt als besetzt, sobald zwischen dem Auftraggeber und einem über die Kampagne gewonnenen Bewerber ein Dienst- oder Arbeitsvertrag unterzeichnet wird; auf den tatsächlichen Dienstantritt kommt es nicht an. Stellt der Auftraggeber einen über die Kampagne vermittelten Bewerber innerhalb von zwölf Monaten nach Erstkontakt ein – auch für eine andere als die ausgeschriebene Position –, gilt dies als Erfolgsfall.
- Im Voraus vereinbarte Vergütungsbestandteile (z. B. für einen Video- oder Fotodreh oder die Produktion der Werbemittel) vergüten die jeweils erbrachte Leistung und sind unabhängig vom Eintritt des Erfolgs; ein Anspruch auf Rückerstattung besteht insoweit nicht, soweit im Angebot nicht ausdrücklich eine Geld-zurück-Garantie gemäß § 8 vereinbart ist.
- Ist im Angebot ein Skonto für Einmalzahlung vorgesehen, setzt der Skontoabzug den vollständigen Zahlungseingang innerhalb der im Angebot genannten Skontofrist voraus. Geht die Zahlung erst nach Ablauf dieser Frist oder nur teilweise ein, gilt der Angebotsbetrag ohne Skontoabzug.
- Ist Ratenzahlung vereinbart, wird der gesamte offene Restbetrag sofort fällig, wenn der Auftraggeber mit einer Rate länger als 14 Tage in Verzug ist.
- Die Zahlung erfolgt per Überweisung innerhalb der im Angebot bzw. auf der Rechnung genannten Frist. Bei erfolgsbasierten Honoraren wird mit Eintritt des Erfolgs Rechnung gelegt. Die Erbringung noch ausstehender Leistungen kann von der fristgerechten Zahlung bereits fälliger Beträge abhängig gemacht werden.
- Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (im unternehmerischen Geschäftsverkehr 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 456 UGB) sowie angemessene Mahn- und Inkassokosten zu verrechnen.
- Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist ausgeschlossen.
§ 7Laufzeit & Kündigung
- Die Laufzeit ergibt sich aus dem Angebot und beginnt – sofern nicht anders vereinbart – mit Schaltung der ersten Werbeanzeige.
- Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf, sofern keine automatische Verlängerung vereinbart ist. Eine Karenzzeit sowie eine Nachbesetzung gemäß § 8 verlängern die Laufzeit entsprechend.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Teile unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere bei nachhaltiger Verletzung der Mitwirkungspflichten oder bei Zahlungsverzug vor.
- Bereits erbrachte Leistungen sind im Falle einer vorzeitigen Beendigung durch den Auftraggeber zu vergüten.
§ 8Leistungsversprechen, Karenzzeit & Garantien
- Welche Garantien gelten, ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot. Die nachstehenden Absätze gelten, soweit das Angebot die jeweilige Garantie ausdrücklich vorsieht.
- Bei erfolgsbasierten Angeboten trägt der Auftragnehmer das Vermittlungsrisiko: Kommt es innerhalb der vereinbarten Laufzeit zu keiner Besetzung, entsteht insoweit kein Anspruch auf die erfolgsbasierte Vergütung. Bereits im Voraus vergütete Leistungen (§ 6) bleiben hiervon unberührt und werden nicht zurückerstattet.
- Leistungsversprechen: Soweit im Angebot vereinbart, erreicht der Auftragnehmer innerhalb der im Angebot genannten Paketlaufzeit entweder eine Stellenbesetzung oder die dort genannte Anzahl qualifizierter Vorstellungsgespräche.
- Als qualifiziertes Vorstellungsgespräch gilt ein Gespräch mit einem Bewerber, der die im Stelleninserat bzw. im Onboarding gemeinsam festgelegten Mindestanforderungen (z. B. Ausbildung, Führerschein) erfüllt und den vereinbarten Gesprächstermin wahrgenommen hat. Als qualifizierte Bewerbung gilt eine Bewerbung, die diese Mindestanforderungen erfüllt und einen vollständigen Lebenslauf enthält.
- Wann eine Stelle als besetzt gilt, richtet sich nach § 6 Abs. 3.
- Sämtliche Garantien stehen unter der Bedingung, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten (§ 4) erfüllt und das vereinbarte Mindest-Werbebudget (§ 5) durchgehend eingehalten wird. Verzögerungen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers – insbesondere ausstehende Freigaben, verspätete Rückmeldungen zu Bewerbern oder nicht wahrgenommene Bewerbergespräche – verlängern die Fristen dieses Paragraphen um die Dauer der Verzögerung.
- Karenzzeit: Wird das Leistungsversprechen innerhalb der Paketlaufzeit nicht erreicht, setzt der Auftragnehmer die Zusammenarbeit ohne weiteres Honorar für die im Angebot genannte Karenzzeit fort; das Werbebudget (§ 5) trägt weiterhin der Auftraggeber.
- Geld-zurück-Garantie: Ist die Stelle bis zum Ende der Karenzzeit nicht besetzt, erstattet der Auftragnehmer das vereinnahmte Honorar auf schriftliche Anforderung des Auftraggebers vollständig zurück. Die Anforderung ist binnen vier Wochen nach Ende der Karenzzeit zu stellen; die Erstattung erfolgt binnen 14 Tagen ab Zugang der Anforderung. Nicht erstattet werden das vom Auftraggeber getragene Werbebudget (§ 5) sowie Entgelte Dritter. Mit Auszahlung der Erstattung endet der Vertrag; weitergehende Ansprüche des Auftraggebers aus dem Nichterreichen des Leistungsversprechens bestehen nicht. Stellt der Auftraggeber nach Auszahlung der Erstattung einen über die Kampagne gewonnenen Bewerber innerhalb von zwölf Monaten ein – auch für eine andere als die ausgeschriebene Position –, wird das erstattete Honorar erneut fällig.
- Nachbesetzungsgarantie: Endet das Dienstverhältnis einer über die Kampagne besetzten Stelle innerhalb der Probezeit, reaktiviert der Auftragnehmer die Kampagne ohne weiteres Honorar, bis die Stelle nachbesetzt ist. Der Anspruch besteht für eine Nachbesetzung je Auftrag; die im Rahmen der Nachbesetzung besetzte Stelle löst keinen weiteren Anspruch aus. Der Anspruch besteht nicht, wenn das Dienstverhältnis aus Gründen endet, die nicht in der Person des Mitarbeiters liegen (insbesondere Auftragsrückgang, betriebliche Umstrukturierung, Betriebsschließung oder Insolvenz). Die Beendigung und ihr Grund sind gemäß § 4 schriftlich mitzuteilen. Auf die Nachbesetzung findet die Geld-zurück-Garantie keine Anwendung.
- Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die tatsächliche Einstellung, Eignung, Qualifikation oder das Verhalten vermittelter Bewerber sowie für den Bestand eines Dienstverhältnisses über die Probezeit hinaus. Die Auswahl- und Einstellungsentscheidung trifft ausschließlich der Auftraggeber.
§ 9Gewährleistung & Haftung
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch auf die Höhe des für den jeweiligen Auftrag vereinbarten Netto-Honorars.
- Die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Bewerbungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
- Der Auftragnehmer haftet nicht für Inhalte, Freigaben oder Entscheidungen des Auftraggebers sowie für Umstände im Verantwortungsbereich Dritter (insbesondere Drittplattformen, § 5).
- Schadenersatzansprüche verjähren – soweit gesetzlich zulässig – innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
§ 10Nutzungsrechte
- Vom Auftragnehmer erstellte Werbemittel (Texte, Grafiken, Bilder, Videos) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
- Nach vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber das nicht ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht zur Nutzung der für ihn erstellten Werbemittel für eigene Zwecke.
- Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, die im Rahmen des Auftrags entwickelten Konzepte, Methoden und Arbeitsweisen (Know-how) auch für andere Auftraggeber zu verwenden.
§ 11Datenschutz & Auftragsverarbeitung
- Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der DSGVO und des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG).
- Soweit der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten – insbesondere Bewerberdaten – verarbeitet, schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO ab.
- Der Auftraggeber ist für die datenschutzkonforme Verarbeitung der ihm übermittelten Bewerberdaten in seinem Verantwortungsbereich selbst verantwortlich.
§ 12Vertraulichkeit & Referenznennung
- Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber unter Nennung von Namen und Logo als Referenz zu nennen sowie anonymisierte Kampagnenergebnisse zu Marketingzwecken zu verwenden, sofern der Auftraggeber dem nicht schriftlich widerspricht.
§ 13Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Pandemien, Streiks, behördliche Maßnahmen oder großflächige Ausfälle von Drittplattformen) befreien die betroffene Partei für die Dauer der Störung von ihren Leistungspflichten. Ansprüche wegen daraus resultierender Verzögerungen sind ausgeschlossen.
§ 14Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftformerfordernis.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
- Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.
- Als Gerichtsstand wird – soweit zulässig – das für den Sitz des Auftragnehmers sachlich zuständige Gericht (Bezirksgericht Spittal an der Drau bzw. Landesgericht Klagenfurt) vereinbart.
Tobias Klammer Einzelunternehmen · Steindorf 9, A-9812 Lurnfeld, Österreich
Steuer-Nr. 61 307/2552 · UID: ATU83320639 · klammer-solutions.com · office@tobiasklammer.com